Satzung
Präambel
Die Natur ist Lebensgrundlage für den Menschen. Mit unserer Lebensweise provozieren wir jedoch globale Krisen wie Klimawandel, Biodiversitätsverlust, Fehlernährung, Nitratbelastung und gefährden damit uns als Menschheit und die Erde als unseren Lebensraum. Wie können wir die bisweilen einseitige Beziehung so gestalten, dass Mensch wie auch Planet gesund sind und bleiben? Mit Blick auf die 17 Nachhaltigkeitsziele (sog. Sustainable Development Goals) nimmt das Ernährungssystem eine Schlüsselrolle ein. Zur maßgeblichen Minderung von Treibhausgasemissionen, Reduktion von ernährungsbedingten Krankheiten, zur Renaturierung von Böden sowie zum Erhalt von Artenvielfalt und Ressourcen bedarf es einer Transformation unseres gesamten Landwirtschafts- und Ernährungssektors.
Wir, die Lebendige Landwirtschaft gGmbH, machen uns diese Transformation zur Mission. Wir betrachten das komplexe Ernährungssystem als Ganzes. Unser Ziel ist die Förderung einer ressourcenschonenden und resilienten Land- und Lebensmittelwirtschaft, die nicht nur gesunde Lebensmittel erzeugt, sondern gleichzeitig zum Erhalt und der Stärkung eines lebenswerten Ökosystems beiträgt.
Wir setzen uns ein für eine Landwirtschafts- und Ernährungswende, für die Gesundheit von Mensch und Planet, indem wir Leuchtturmprojekte für und mit Gesellschaft, Praxis, Wissenschaft und Bildung im Ernährungssystem initiieren, gestalten und umsetzen. Wir verstehen uns als Impulsgeber*innen und sind überzeugt, dass die Transformation nur gelingt, wenn Wissen sich mit Gefühl und Handeln verbindet. Dabei arbeiten wir mit allen Ebenen des Landwirtschafts- und des Ernährungssektors, Akteur*innen aus Wissenschaft, Bildung, Gesundheitswesen, Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft zusammen. Wir unterstützen partizipative Projekte, die dazu befähigen, den Wandel im Ernährungssystem voranzutreiben. In der wissenschaftlichen Lehre setzen wir auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Fachbereiche, um Studierenden von der landwirtschaftlichen Produktion bis hin zur Humanmedizin ein ganzheitliches Verständnis des Ernährungssystems zu vermitteln.
So wollen wir progressiv und mutig vorangehen und den Bewusstseinswandel schaffen, der dringend benötigt wird, um unsere Lebensgrundlage auch für zukünftige Generationen zu sichern.
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name der Gesellschaft lautet: Lebendige Landwirtschaft gGmbH
(2) Sitz der Gesellschaft ist Wuppertal
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
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von Wissenschaft und Forschung im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
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die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO);
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von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
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des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO);
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die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne der Gesellschaftsziele (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).
Es müssen nicht immer alle Zwecke in gleicher Weise umgesetzt werden.
(2) Zur Verwirklichung ihrer Gesellschaftszwecke wird die Gesellschaft
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Im Sinne der Gesellschaftsziele Forschungsprojekte entwickeln, fördern und begleiten;
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Künstlerische und kulturelle Projekte im Sinne der Gesellschaft entwickeln, fördernund begleiten;
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Bildungsangebote im Sinne der Ziele der Gesellschaft entwickeln, fördern und begleiten;
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Projekte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, im Sinne der Gesellschaftsziele entwickeln, fördern und begleiten;
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Projekte entwickeln, fördern und begleiten, die der internationalen Gesinnung, Toleranz
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und Völkerverständigung im Sinne der Gesellschaftsziele dienen;
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weitere Projekte durchführen und Maßnahmen im Sinne der Gesellschaftsziele ergreifen und
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über alle Projekte in geeigneter Form allgemein zugänglich berichten;
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke dienlich sind. Sie kann sich auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen, diese fördern oder erwerben.
(4) Die gGmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dritte Hilfspersonen können zur eigenständigen Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke eingeschaltet werden (§57 Abs.1 AO). Die unmittelbare Förderung der steuerbegünstigten Zwecke ist auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften möglich (§57 Abs. 3 AO). Das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ist zur unmittelbaren Zweckverwirklichung möglich (§57 Abs. 4 AO). Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Dauer
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären. Jeder der übrigen Gesellschafter kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe einer Kündigung seine Anschlusskündigung ebenfalls schriftlich an die anderen Gesellschafter erklären.
(3) Sofern mehr als ein Gesellschafter vorhanden ist, wird durch die Kündigung die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft kündigt. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung aus, gelten die Vorschriften wie sie für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in diesem Vertrag vorgesehen sind.
§ 4 Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € – in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro-. Das Stammkapital ist eingeteilt in 25 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25 im Nennbetrag von jeweils 1.000,00 € und in voller Höhe von der Gründungsgesellschafterin Dr. Ophelia Nick in bar erbracht.
(2) Mehrere Geschäftsanteile, die sich in der Hand eines Gesellschafters befinden, können durch Gesellschafterbeschluss zusammengelegt werden.
(3) Eine Kapitalerhöhung kann nur einstimmig mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.
§ 5 Verfügungen über Geschäftsanteile
Jede Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteiles, insbesondere deren Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinschaft- lich mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vor- handensein mehrerer Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis erteilen.
(2) Den Geschäftsführern kann eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB er- teilt werden.
§ 7 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Alljährlich findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, welche beschließt über:
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die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung);
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die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Verlustes;
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die Entlastung der Geschäftsführung;
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die etwaige Bestellung eines Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr.
(2) Der Jahresabschluss wird von der Geschäftsführung nach den Grundsätzen ordnungsge- mäßer Buchführung aufgestellt; der Jahresabschluss ist auf Verlangen eines Gesellschafters durch einen Sachverständigen (Abschlussprüfer) zu überprüfen. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Übergabe des Jahresabschlusses und – falls erstellt – des Berichtes des Ab- schlussprüfers.
(3) Der sich aus der jährlichen Bilanz ergebende Jahresüberschuss wird dem Gesellschafts- zweck zugeführt.
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Gesellschafterversammlung findet außer in dem in § 7 (1) geregelten Fall statt, wenn ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter, eine solche Versammlung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(2) Einberufen wird eine Gesellschafterversammlung durch den oder die Geschäftsführer, diese handelnd in vertretungsberechtigter Zahl, schriftlich und mit einer Frist von mindes- tens 14 Tagen, welche mit dem Tage der Absendung des Briefes beginnt. Die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung ist in der Einladung mitzuteilen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann wirksame Beschlüsse nur dann fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Gesellschafter hiergegen Widerspruch er- hebt.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3) Beschlüsse der Gesellschaft werden möglichst einmütig –d.h. einstimmig bei beliebigen Stimmenthaltungen– von allen Gesellschaftern der Gesellschaft gefasst. Je 1,00 € eines Ge- schäftsanteils gewähren eine Stimme. Ist trotz intensiver Bemühungen eine solche Einmü- tigkeit nicht erreichbar, wird unter Hinweis auf die besondere Beschlussfassung eine wei- tere Gesellschafterversammlung einberufen. In dieser Versammlung werden Gesellschaf- terbeschlüsse mit 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus diesem Gesell- schaftsvertrag oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages können mit ¾-Mehrheit mit den Stimmen aller an- wesenden Gesellschafter erfolgen.
(4) Gesellschafterbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronisch-schriftlichem Wege herbeigeführt werden, soweit das Gesetz nicht notarielle Beurkundung vorschreibt oder ein Gesellschafter dem schriftlichen oder elektronisch-schriftlichen Abstimmungsver- fahren widerspricht.
(5) Bei Gesellschafterbeschlüssen kann sich ein Gesellschafter durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen und zwar durch Mitgesellschafter, Personen, die als Rechtsnachfolger von Todes wegen zugelassen sind, durch Testaments- vollstrecker oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person.
(6) Diejenigen Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht treuhänderisch ausüben, haben bei Beschlüssen über die Abberufung von sich selbst als Geschäftsführer oder sonstiger Verant- wortungsträger kein Stimmrecht.
(7) Über alle Gesellschafterbeschlüsse ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Jedem Ge- sellschafter ist ein Exemplar der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Ausscheiden aus der Gesellschaft und Auseinandersetzung
(1) Ein Gesellschafter scheidet durch Kündigung oder Einziehung eines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft aus.
(2) Im Falle des Ausscheidens erfolgt die Auseinandersetzung nach den Grundsätzen, so wie in § 2 Abs. 4 geregelt.
(3) Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation durch den oder die Geschäfts- führer durchgeführt, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesellschafterbeschluss anderen Personen übertragen wird.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesell- schafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe- günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Be- rufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie der Abgabenordnung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle einer ungültigen Bestimmung ist eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu beschließen. Gleiches gilt für den Fall, dass dieser Gesellschaftsvertrag ergänzungsbedürftig sein sollte.
(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundes- anzeiger.
(4) Die Gründungskosten bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € trägt die Gesellschaft.